Keine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO tritt ein, wenn der Folgebeweis im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). 8.2 Bei den Einvernahmen vom 13. Januar 2015 mit H.________ und A.________ (Rechtsbegehren 2.3 und 2.6) wurden keine Vorhalte aus der Telefonauswertung gemacht.