8. Der Beschwerdeführer verlangt nicht nur die Entfernung der aus dem Mobiltelefon gewonnenen Auswertungsergebnisse seines Mobiltelefons, sondern auch die Entfernung der Folgebeweise. 8.1 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; BGE 138 IV 169 E. 3.1). Keine Fernwirkung gemäss Art.