Zwar trifft zu, dass der Tatbestand der Nötigung unter den in E. 6.3 erwähnten Deliktskatalog fallen würde. Indessen wurde nicht wegen Nötigung eröffnet, sondern wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, evtl. Nötigung, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. H.________ zog den Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage aber wieder zurück. Was zwischenzeitlich mit dem Vorwurf der „evtl. Nötigung“ passiert ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. Jedenfalls reicht dies nicht zur Annahme einer schweren Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO.