5. Strittig ist zunächst, ob die ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführte Auswertung des Mobiltelefons rechtmässig war oder nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass infolge Vorliegens einer wirksamen Einwilligung zur Auswertung des Mobiltelefons von einer förmlichen Anordnung durch die Verfahrensleitung habe abgesehen werden können. 5.1 Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.