Allein der Umstand, dass gewisse Rechtsfragen in Lehre und kantonaler Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werden und in diesem Sinn umstritten sind, rechtfertigt hingegen keine Zurückhaltung. Der Umstand, dass in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob trotz Einwilligung ein förmlicher, schriftlicher Durchsuchungsbefehl erforderlich ist und ob es sich dabei um eine Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift handle, hindert nicht, dass die Beschwerdekammer diese Fragen mit voller Kognition und ohne eingeschränkte Prüfungsdichte beurteilt.