Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, den für die Beurteilung rechtlicher Fragestellungen relevanten Sachverhalt abzuklären, diese Aufgabe obliegt der Staatsanwaltschaft. Ist der Sachverhalt (noch) ungenügend abgeklärt und damit im Hinblick auf die zu entscheidende Rechtsfrage nicht liquid, muss – jedenfalls in gewissen Konstellationen – auch von einer unklaren Rechtslage gesprochen werden, so dass es sich nicht rechtfertigt, ein Beweismittel bereits in einem frühen Verfahrensstadium aus den Akten zu weisen. Die Formulierung „liquide Sachund klare Rechtslage“ ist vor diesem Hintergrund zu verstehen.