Eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren Beweismitteln ist deshalb geboten, weil die Beschwerdekammer ihre Entscheide gestützt auf die ihr jeweils vorgelegten Akten beurteilen muss. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, den für die Beurteilung rechtlicher Fragestellungen relevanten Sachverhalt abzuklären, diese Aufgabe obliegt der Staatsanwaltschaft.