5 4.2 Die Frage, wann und ob eine liquide Sach- und klare Rechtslage vorliegt, musste in den bisher durch die Kammer entschiedenen Fällen noch nie näher umschrieben werden. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren Beweismitteln ist deshalb geboten, weil die Beschwerdekammer ihre Entscheide gestützt auf die ihr jeweils vorgelegten Akten beurteilen muss.