4. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf die Praxis der Beschwerdekammer, wonach sich diese bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die Nichtentfernung von angeblich unverwertbaren Beweismitteln eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Demnach rechtfertige sich eine Entfernung von Beweismitteln nur bei liquider Sachund klarer Rechtslage, zumal der endgültige Entscheid über ein Beweisverwertungsverbot in jedem Fall dem Sachgericht vorbehalten bleibe (vgl. z.B. Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 15 39 vom 2. April 2015, BK 14 303 vom 4. Dezember 2014, BK14 263 vom 6. November 2014).