Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Auswertung seien nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der Auswertung habe ein hinreichender Tatverdacht für die weitreichende Zwangsmassnahme gefehlt. Zudem sei die Auswertung unverhältnismässig. Zusammengefast liege ein Fall verbotener Beweisausforschung vor. Die unzulässige und mithin unverwertbare Auswertung des Mobiltelefons zeitige Fernwirkung auf sämtliche Einvernahmen, in welchen den befragten Personen Auszüge der Auswertungen vorgehalten worden seien. Entsprechend seien auch die Wiedergaben dieser Aussagen in den Polizeirapporten aus den Akten zu entfernen.