Bei den belastenden Textnachrichten handle es sich um Zufallsfunde, welche grundsätzlich verwertbar seien. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Auswertung seines Mobiltelefons in unzulässiger Weise erfolgt sei, weil kein schriftlicher Befehl zur Anordnung der Auswertung vorliege. Das Vorhandensein eines schriftlichen Befehls stelle eine Gültigkeitsvorschrift dar. Eine Einwilligung ersetze den schriftlichen Befehl nicht. Abgesehen davon sei seine Einwilligung unwirksam, da er vorgängig nicht richtig informiert worden sei. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Auswertung seien nicht erfüllt.