Zudem habe eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers zur Auswertung seines Mobiltelefons vorgelegen, welche die förmliche Anordnung der Durchsuchung durch die Verfahrensleitung ersetze. Der Beschwerdeführer habe vorgängig, ausdrücklich, eindeutig, freiwillig nach erfolgter Aufklärung und im Wissen, was für Daten sich auf seinem Mobiltelefon befinden und damit wirksam in die Auswertung seines Mobiltelefons eingewilligt. Die Auswertung seines Mobiltelefons sei damit rechtmässig erfolgt. Bei den belastenden Textnachrichten handle es sich um Zufallsfunde, welche grundsätzlich verwertbar seien.