Die Staatsanwaltschaft begründete ihren negativen Entscheid vom 23. Oktober 2015 zusammengefasst damit, dass es sich bei den Modalitäten eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, deren Nichteinhaltung nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der erlangen Beweise führe. Zudem habe eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers zur Auswertung seines Mobiltelefons vorgelegen, welche die förmliche Anordnung der Durchsuchung durch die Verfahrensleitung ersetze.