4 Am 1. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer wegen Beweisverwertungsverboten (u.a. mangels Vorliegens eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls) die hier interessierenden Anträge. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren negativen Entscheid vom 23. Oktober 2015 zusammengefasst damit, dass es sich bei den Modalitäten eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, deren Nichteinhaltung nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der erlangen Beweise führe.