Gleichzeitig erklärte sie ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige andere Vorwürfe. Mit Schreiben vom 27. April 2015 und vom 7. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit der Auswertung des hier interessierenden Mobiltelefons nicht mehr einverstanden sei, und verlangte die nachträgliche Siegelung. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wies die Staatsanwältin das Gesuch um nachträgliche Siegelung ab, mit der Begründung, dass das Gesuch verspätet erfolgt sei. Die Verfügung blieb unangefochten.