_ strafrechtlich relevanten Handelns schuldig gemacht haben. Entsprechend eröffnete die Staatsanwaltschaft am 25. März 2015 gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, evtl. Nötigung, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Später zog H.________ den Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wieder zurück. Gleichzeitig erklärte sie ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige andere Vorwürfe.