Daraufhin erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2014 mit der Auswertung seines Mobiltelefons durch die Polizei einverstanden. Diese Auswertung förderte nicht nur Informationen im Zusammenhang mit dem gegen A.________ bestehenden Tatverdacht, sondern auch solche zutage, die den Verdacht begründen, der Beschwerdeführer seinerseits könnte sich im Umgang mit H.________ strafrechtlich relevanten Handelns schuldig gemacht haben.