Da bei den vom Beschwerdeführer zusammengetragenen SMS-Nachrichten nur das Erstelldatum (24. November 2014) ersichtlich war, aber Angaben darüber fehlten, an welchem Datum und um welche Uhrzeit die einzelnen Nachrichten verschickt worden waren, und ausserdem nicht eruiert werden konnte, von wem die ursprüngliche Nachricht stammte und an wen sie verschickt wurde, stufte die Strafverfolgungsbehörde die Datensammlung als untaugliches Beweismittel ein. Daraufhin erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2014 mit der Auswertung seines Mobiltelefons durch die Polizei einverstanden.