Dabei übergab er der polizeilichen Sachbearbeiterin einen Memory-Stick mit SMS-Nachrichten, die mit der Erpressung in Verbindung gebracht werden könnten. Da bei den vom Beschwerdeführer zusammengetragenen SMS-Nachrichten nur das Erstelldatum (24. November 2014) ersichtlich war, aber Angaben darüber fehlten, an welchem Datum und um welche Uhrzeit die einzelnen Nachrichten verschickt worden waren, und ausserdem nicht eruiert werden konnte, von wem die ursprüngliche Nachricht stammte und an wen sie verschickt wurde, stufte die Strafverfolgungsbehörde die Datensammlung als untaugliches Beweismittel ein.