Am 9. Dezember 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ eine Untersuchung wegen Erpressung, evtl. Drohung, evtl. Nötigung, evtl. übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers. Am 19. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer delegiert als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Dabei übergab er der polizeilichen Sachbearbeiterin einen Memory-Stick mit SMS-Nachrichten, die mit der Erpressung in Verbindung gebracht werden könnten.