3 Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 118). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids über die Ablehnung seines Aktenentfernungsgesuchs. Gründe, welche gegen die Zulassung einer Beschwerde sprechen, sind keine ersichtlich. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.