Gleichzeitig wiederholte er die bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. C.________ replizierte am 8. Dezember 2015 und hielt an seinen Anträgen fest.