1. Im Nachgang an eine Auswertung des Mobiltelefons von C.________ wurde gegen diesen eine Strafuntersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, evtl. Nötigung, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 1. Oktober 2015 stellte C.________, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, die Anträge, die Auswertung seines Mobiltelefons, diverse Protokolle und ein Fotobogen betreffend Mobiltelefon von F.________ seien aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.