_ vom 13. Januar und 17. Februar 2015, des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 und von A.________ vom 13. Januar und 24. Februar 2015) sind partiell zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt; der Rest wird vom Kanton Bern getragen.