Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gewonnenen Auswertungsergebnisse, die Einvernahme von F.________, der Fotobogen der Kantonspolizei Bern betreffend Mobiltelefon von F.________ und der bestehende Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. August 2015 gegen den Beschwerdeführer und F.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind im Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.