{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-12-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-350_2015-12-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_350_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77867dad90ef7d1ce8bd6b73b9c6e00b4946ee7b290820bac7afac76fa81273ffc031f8d3a026ac8134de5b1f80413da376?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77867dad90ef7d1ce8bd6b73b9c6e00b4946ee7b290820bac7afac76fa81273ffc031f8d3a026ac8134de5b1f80413da376&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_350", "Checksum": "1bc92615437ff324d5169fe74ab1660a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.12.2015 BK 2015 350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 22.12.2015 BK 2015 350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlichkeit des Durchsuchungsbefehls; konkrete Hypothesenbildung bei Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:23:24", "Checksum": "3901ff882c528e92c6d59fa4b64307cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.12.2015 BK 2015 350\nRegeste:\nSchriftlichkeit des Durchsuchungsbefehls; konkrete Hypothesenbildung bei Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 15 350 BED\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2015\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.________\nverteidigt durch Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter\n\nC.________\nverteidigt durch Rechtsanwalt D.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand\nMissbrauch einer Fernmeldeanlage, evtl. Nötigung, Widerhandlung gegen das BetmG /\nVerwertbarkeit von Beweisen, Aus-den-Akten-Weisen\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\nvom 23. Oktober 2015 (BM 14 49814)\nRegeste\n\nFür Durchsuchungen von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO bedarf es – abgesehen Dringlichkeit und Gefahr im Verzug – eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls der\nStaatsanwaltschaft. Die Einwilligung des Betroffenen in die Durchsuchung vermag dieses\nErfordernis nicht zu ersetzen. Ausgehend von den konkreten Verhältnissen ist Art. 246\nStPO als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren.\nBei der Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallsfunden bzw. bei der Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen\nZwangsmassnahme, d.h. das Fehlen eines Durchsuchungsbefehls, zugrunde zu legen\n(konkrete Hypothesenbildung).\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gewonnenen Auswertungsergebnisse, die Einvernahme von\nF.________, der Fotobogen der Kantonspolizei Bern betreffend Mobiltelefon von\nF.________ und der bestehende Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. August\n2015 gegen den Beschwerdeführer und F.________ wegen Widerhandlung gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz sind im Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus den\nAkten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Einvernahmepassagen, die im\nZusammenhang mit Vorhalten aus Erkenntnissen der Telefonauswertung stehen (inkl.\nVorhalt „F.________“; Einvernahmen von G.________ vom 4. März 2015, von\nH.________ vom 13. Januar und 17. Februar 2015, des Beschwerdeführers vom\n13. Juli 2015 und von A.________ vom 13. Januar und 24. Februar 2015) sind partiell\nzu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem\nVerschluss zu halten und danach zu vernichten.\n\nSoweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu einem\nDrittel, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt; der Rest wird vom\nKanton Bern getragen.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird im Umfang von zwei Dritteln eine Entschädigung ausgerichtet; diese wird nach Eingang der Kostennote bestimmt.\n\n4. Zu eröffnen:\n- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer C.________, v.d. Rechtsanwalt D.________\n- dem Beschuldigten A.________, v.d. Rechtsanwalt B.________\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen:\n- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)\n\n2\nBegründung:\n\n1. Im Nachgang an eine Auswertung des Mobiltelefons von C.________ wurde gegen\ndiesen eine Strafuntersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, evtl. Nötigung, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 1. Oktober\n2015 stellte C.________, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, die Anträge, die\nAuswertung seines Mobiltelefons, diverse Protokolle und ein Fotobogen betreffend\nMobiltelefon von F.________ seien aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) diese Anträge ab. Dagegen reichte C.________ am 2. November 2015 bei der Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig wiederholte er die bereits bei\nder Staatsanwaltschaft gestellten Anträge. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in\nihrer Stellungnahme vom 18. November 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. C.________ replizierte am 8. Dezember 2015 und hielt an seinen Anträgen\nfest.\n\n"}