4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Vertretung wird am Ende des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bern, 22. Dezember 2015 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren