Wenn in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, die Zeugin könne sich gültig auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, trifft dies nicht zu. Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der Zeugnisverweigerung gar nicht abschliessend geprüft und es ins Ermessen der betroffenen Zeugin gestellt, ob sie eine Ermächtigung bei der vorgesetzten Behörde einholen will oder nicht. Einen Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung könnte die Staatsanwaltschaft erst fällen, wenn die vorgesetzte Behörde über die Ermächtigung zur Aussage entschieden hat.