Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen von Pfarrerin G.________ als aufklärungsrelevant erachtet und infolgedessen eine delegierte Einvernahme dieser Zeugin angeordnet. Sie wäre daher auch gehalten gewesen – wenn die betroffene Zeugin es unterlässt – bei der vorgesetzten Behörde für Pfarrerin G.________ um eine Ermächtigung zur Aussage zu ersuchen. Wenn in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, die Zeugin könne sich gültig auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, trifft dies nicht zu.