5 G.________ hat in ihrer Funktion als Seelsorgerin bei den Anstalten F.________ mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Folglich ist ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse betroffen. Ob Pfarrerin G.________ vom Amtsgeheimnis befreit werden kann, kann nicht vorfrageweise von einer Strafbehörde entschieden werden. Dies ist auch keine richterliche Aufgabe. Vielmehr ist eine Ermächtigung zur Aussage bei der vorgesetzten Behörde einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen von Pfarrerin G.____