__ angeblich nicht mehr zur Aussage bereit sei. Diese sei gestützt auf Art. 163 StPO zur wahrheitsgemässen Zeugenaussage verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe dem – wie dargelegt – nicht entgegen. 3.2 Bei der angerufenen Zeugin handelt es sich um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Pfarrerin G.________ untersteht gestützt auf Art. 58 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) dem Amtsgeheimnis und ist demnach verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihr in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist nach Art. 320 StGB strafbar. Pfarrerin