Es gehe nicht darum, Aussagen zu ergründen, die ein Täter im Vertrauen auf die Geheimhaltung einer Pfarrperson gegenüber gemacht habe, sondern diejenigen eines Opfers. Er selber sei Opfer und habe ein Interesse daran, dass seine gegenüber der Pfarrperson gemachten Aussagen bekannt werden. Es bestehe in diesem Umfang kein Widerspruch zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Geheimhaltungsinteresse. Dieses schütze bloss seine eigene Privatsphäre. Er verlange jedoch ausdrücklich, dass die Pfarrerin die Geheimhaltung aufgebe und aussage. Irrelevant sei schliesslich, dass Pfarrerin G.________ angeblich nicht mehr zur Aussage bereit sei.