3. 3.1 In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer geltend, es liege nicht im Gutdünken der zu befragenden Zeugin, ob sie einen Antrag auf Ermächtigung zur Aussage gemäss Art. 170 Abs. 2 StPO stellen wolle. Wenn die Notwendigkeit zur Zeugenbefragung – wie vorliegend – gegeben sei, müsse dieser Antrag vielmehr von der Staatsanwaltschaft selber gestellt werden. Falsch sei auch die Annahme, die Aufsichtsbehörde würde die Ermächtigung nicht erteilen. Es gehe nicht darum, Aussagen zu ergründen, die ein Täter im Vertrauen auf die Geheimhaltung einer Pfarrperson gegenüber gemacht habe, sondern diejenigen eines Opfers.