a StPO anfechtbar. Art. 394 lit. b StPO findet vorliegend keine Anwendung, weil es nicht um die Frage geht, ob eine Tatsache unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen ist (Art. 318 Abs. 2 StPO), sondern um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Einholen einer Ermächtigung zu Recht ins Ermessen der Zeugin stellte oder nicht (vgl. unten Ziffer 3.2). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und demnach gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Weiteren form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.