174 StPO berufen kann, muss nicht beantwortet werden. Strittig ist vorliegend nicht die Zulässigkeit des von Pfarrerin G.________ angerufenen Zeugnisverweigerungsrechts. Vielmehr macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend: Diese habe es unterlassen, bei der bei der der Zeugin G.________ vorgesetzten Behörde eine Ermächtigung einzuholen (Art. 170 Abs. 2 StPO). Damit habe sie die Frage der Zulässigkeit der Befragung quasi der Zeugin selbst überlassen. Folglich ist die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 19. Oktober 2015 ohne Einschränkung nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar.