4 N 1265, alle auch zum Folgenden; a.M. wohl GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N. 10 f.). Dies jedoch mit dem Hinweis, dass es den anderen Parteien immerhin möglich sei, vor der nächsten Instanz erneut Antrag auf Einvernahme des Zeugen zu stellen und auf diese Weise die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts nochmals aufzurollen. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Privatkläger auf den Rechtsbehelf von Art. 174 StPO berufen kann, muss nicht beantwortet werden.