Der Botschaft ist indessen zu entnehmen, dass dieser Rechtsbehelf nur der Zeugin oder dem Zeugen offen stehe gegen Entschiede, welche ein geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht ablehnen würden. Der Staatsanwaltschaft und den andern Parteien stehe dieses Recht dagegen nicht zu (Botschaft StPO, S. 1206). Diese Haltung wird in der Lehre als problematisch kritisiert. Die Mehrheit der Kommentatoren erachtet bei Entscheiden, die das Zeugnisverweigerungsrecht bejahen, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse einer anderen Partei als denkbar (so z.B. SCHMID, Handbuch, a.a.