a StPO offen stehe (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, [nachfolgend Handbuch] N 902; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 174 N 8; VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 174 FN 15 je mit weiteren Hinweisen). Der Botschaft ist indessen zu entnehmen, dass dieser Rechtsbehelf nur der Zeugin oder dem Zeugen offen stehe gegen Entschiede, welche ein geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht ablehnen würden.