174 Abs. 2 StPO räumt dem Zeugen die Möglichkeit ein, den Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung durch die Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen. Dabei handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff. [nachfolgend Botschaft StPO], S. 1206). In der Lehre wird überwiegend die Meinung vertreten, dass gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft über Zeugnisverweigerungsrechte zumindest sinngemäss eine Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen stehe