das Zeugnis über Geheimnisse verweigern können, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder sie sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben sie auszusagen, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind. Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Art. 174 Abs. 2 StPO räumt dem Zeugen die Möglichkeit ein, den Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung durch die Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen.