geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht informiert und den Auftrag zur delegierten Einvernahme widerrufen. Die Staatsanwältin hielt die Beweismassnahme aufgrund des angerufenen Zeugnisverweigerungsrechts für nicht durchführbar. Art. 170 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sowie Mitglieder von Behörden das Zeugnis über Geheimnisse verweigern können, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder sie sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben.