Es drohe zwar kein Beweisverlust, aus prozessökonomischer Sicht sei es aber nicht sinnvoll, mit der Anfechtung der Verfügung bis zum angekündigten Verfahrensabschluss zuzuwarten. Die Staatsanwaltschaft sei selber zum Schluss gekommen, dass die Einvernahme von Pfarrerin G.________ notwendig sei. Aufgrund technischer Schwierigkeiten habe sie aber auf die Einvernahme verzichtet. 2.4 In der angefochtenen Verfügung hat die zuständige Staatsanwältin die Parteien über das von Pfarrerin G.________ geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht informiert und den Auftrag zur delegierten Einvernahme widerrufen.