Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Entscheid über einen Beweisantrag, welcher gemäss Art. 394 lit. b StPO nicht anfechtbar sei, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht oder – wie hier – mit