Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 18. November 2015 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. C.________ replizierte am 30. November 2015 und hielt an seiner Beschwerde fest.