Ausserdem sei ihm im Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 1.5 Am 9. November 2015 eröffnete die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft auch im Beschwerdeverfahren gültig sei. Am 12. November 2015 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 18. November 2015 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.