_ nicht vom Amtsgeheimnis befreit sei und sie sich daher gültig auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne. Aus diesem Grund werde auf die Durchführung der delegierten Einvernahme verzichtet und der Auftrag an die Kantonspolizei widerrufen. Gleichzeitig verfügte die Staatsanwältin, dass die Strafuntersuchung vollständig sei und keine neue Frist nach Art. 318 StPO angesetzt werde. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung erfolge nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. 1.4 Gegen diese Verfügung vom 19. Oktober 2015 erhob C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 2. November 2015 Beschwerde.