und der zuständigen Staatsanwältin ist zu entnehmen, dass die Pfarrerin geltend macht, an das Amtsgeheimnis gebunden zu sein. Sie dürfe nur mit Ermächtigung ihrer Amtsstelle aussagen. Es sei aufgrund interner Abklärungen fraglich, ob sie diese Entbindung erhalten würde. Auch sei sie aus verschiedenen Gründen nicht gewillt, eine Entbindung zu beantragen bzw. gegebenenfalls Aussagen zur Sache zu machen. 1.3 In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte die zuständige Staatsanwältin daher fest, dass Frau Pfarrerin G.________ nicht vom Amtsgeheimnis befreit sei und sie sich daher gültig auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne.