1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von C.________. A.________ soll ihn mit einer Schere bedroht und im Genitalbereich berührt haben, als sie beide Insassen der Therapieabteilung der Anstalten F.________ waren. 1.2 Am 21. Mai 2015 setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien Frist nach Art. 318 StPO und teilte ihnen mit, dass das Verfahren eingestellt werde. Am 11. Juni 2015 stellte C.________ den Antrag, es sei Frau Pfarrerin G.________, Seelsorgerin bei den Anstalten F.________, als Zeugin einzuvernehmen.