4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1, bzw. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Beschwerdeführer und der antragstellenden Dritten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Drei Viertel der Kosten entfallen auf die Behandlung der Beschwerde und ein Viertel auf das Nichteintreten im Zusammenhang mit dem Antrag.