Auch scheint die von der Staatsanwaltschaft angenommene Umsatzbeteiligung des Beschwerdeführers von 30%, wie von ihm selbst bestätigt, durchaus plausibel. Warum auf die Umsatzbeteiligung bei seiner vorherigen Arbeitgeberin abzustellen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig schadet es, dass die Staatsanwaltschaft beim errechneten, zu entschädigenden Betrag begriffstechnisch nicht ganz korrekt von „Nettogewinn“ sprach. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.